Herzlich willkommen

Hallo, mein Name ist Andreas Hoche-Büüsker. Seit über 25 Jahren berate und betreue ich u.a. Praxen und Unternehmen des Gesundheitswesens im Marketing. Dabei hat es mir ein Bereich besonders angetan: die Pflege. Denn das, was hier jeden Tag von Betreuungskräften, Pflegehelfern, Pflegefachkräften und allen anderen Beteiligten geleistet wird, kann man nicht genug würdigen. Leider wird eine Gruppe dabei fast immer vergessen, obwohl ohne sie unser Gesundheitssystem wahrscheinlich schon kollabiert wäre: die pflegenden Angehörigen.

In den letzten Jahren - und vor allem mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz - wurde von Seiten der Politik einiges getan, um pflegende Angehörige stärker zu unterstützen. Trotzdem wissen viele Betroffene nicht, ob und welche Ansprüche sie auf Leistungen haben. Das gilt besonders für die Menschen, bei der die Pflegebedürftigkeit durch Verschleiß oder Krankheiten langsam aber stetig voranschreitet. Sie merken zwar, dass die täglichen Anforderungen immer schwieriger zu bewältigen sind, wissen aber nicht, ab wann und von wem sie Hilfe erwarten und bekommen können.

Aus diesem Grunde haben wir die Initiative „Hilfe für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige“ gegründet und diesen multimedialen Leitfaden entwickelt. Er informiert und begleitet von der Pflegegradeinstufung über die Leistungen der Pflegekasse bis hin zur Vorsorgevollmacht.

Unser Pflegetagebuch und unser Pflegegrad- und Pflegegeldrechner sollen Betroffenen helfen herauszufinden, ob die Beantragung oder die Erhöhung eines bereits gewährten Pflegegrades Sinn macht, bzw. wie sich die Leistungen eines Pflegedienstes auf das Pflegegeld auswirken würden, damit die Versorgung des Pflegebedürftigen sinnvoll gewährleistet wird.

Wenn Sie Fragen zu bestimmten Themen haben, einen Pflegedienst, eine Tagespflege oder eine Pflegeeinrichtung suchen oder anderweitige Hilfe rund um die Pflege benötigen, beachten Sie bitte die Unternehmen, die sich im Pflege-Netzwerk Oldenburg mit ihren Anzeigen präsentieren. Ohne sie wäre die Umsetzung des Magazins für die Stadt Oldenburg und das Betreiben dieser Website nicht möglich.

Ein Tipp noch: Wenn Sie sich zum ersten Mal mit dem Thema beschäftigen, arbeiten Sie den Pflegeleitfaden von oben bis unten durch. Mit diesem neu erworbenen Wissen, unserem Pflegetagebuch und dem Pflegegrad- und Pflegegeldrechner können Sie für Ihren Angehörigen und für sich selbst ein nachhaltiges Pflegekonzept erstellen.

 

Ihr Andreas Hoche-Büüsker

Initiator „Hilfe für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige“

 

Pflegegrad - Beratung - Einstufung

Wer hat Anspruch und wer nicht? Pflegebedürftigkeit auf dem Prüfstand…

Nur mit Pflegegrad kann man Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten bzw. beantragen

Pflege ist teuer - falsche Scham fehl am Platz - nutzen Sie die Leistungen der Pflegeversicherung

Hinweis

Bevor Sie den Antrag stellen und sich klärt, wer aus Ihrer Familie oder Freundeskreis die Pflege übernimmt, sollten Sie diese Seite, Punkt für Punkt, bis zum Ende durchlesen. Denn mit dem Antrag zur Pflegegradbestimmung gehen nach der Bewilligung erhebliche Leistungen der Pflegekasse einher.

Es empfiehlt sich, anhand der Möglichkeiten ein Pflegekonzept aufzubauen, das z.B. auch eine Anpassung Ihres Wohnumfeldes mit berücksichtigt, wie den Einbau eines Liftes oder den Umbau des Badezimmers.

Gehen Sie an diesen Lebensabschnitt möglichst objektiv heran, damit subjektive Eindrücke und Gefühle Sie nicht daran hindern zu erkennen, was wirklich nötig ist, damit Sie Ihr Leben auch genießen können.

Wie erkennt man,
ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt?

Gerade im Alter wird oft viel zu spät erkannt, dass eine Person Pflege benötigt, da der Vorgang meist schleichend vor sich geht. Wenn dann die Situation eintritt, dass die täglichen Aufgaben kaum noch selber zu verrichten sind, schämen sich viele Menschen ihrer körperlichen oder gar geistigen Defizite und lehnen Hilfe aus diesen Gründen ab.

Irgendwann kommt dann aber der Punkt, an dem die Situation Verwandten und Freunden nicht mehr verheimlicht werden kann. Sehr oft wird dann Hilfe angeboten, ohne darüber nachzudenken, was dies überhaupt bedeutet. Denn meist wird aus dem „…ich schau dann abends mal eben bei Dir vorbei und helfe Dir im Haushalt oder bringe Dir was vom Einkaufen mit…“ eine Dauerbelastung, da die angebotenen Hilfestellungen nicht weniger, sondern mit der Zeit immer mehr werden. Auch von Seiten der helfenden bzw. pflegenden Person wird dann oft eine falsche Scheu an den Tag gelegt, sodass die Belastung im schlimmsten Fall zu eigenen gesundheitlichen und sozialen Problemen führen kann.

Diese Situationen kann man umgehen, wenn man von Anfang an offen und ohne falsche Scham mit dem Thema umgeht.

Woran merkt man jetzt aber, ob man fremde Hilfe benötigt oder nicht?

Um hierauf eine Antwort zu bekommen, sollte man sich erst eine andere Frage stellen: „Fehlt mir nur die Kraft und die Ausdauer die tägliche Arbeiten zu verrichten oder bekomme ich meinen Tagesablauf auch geistig nicht mehr geplant und bewältigt?“

Körperliche Defizite

Ein guter Gradmesser, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist die Bewertung, ob folgende Tätigkeiten noch ohne Probleme ausgeführt werden können oder nicht:

  • Morgentoilette oder Duschen:
    Können Füße, Beine und Rücken noch ohne Probleme gewaschen werden?
    Treten Schwindelgefühle auf?
  • An- und Ausziehen:
    Ist dies ohne fremde Hilfe möglich?
    Bewegen innerhalb und außerhalb der Wohnung:
    Ist hier fremde Hilfe nötig oder wird eine Gehhilfe oder ein anderes Hilfsmittel benötigt?
  • Einkaufen, Kochen, Essen:
    Ist eine Selbstversorgung ohne Probleme möglich?
  • Reinigen der Kleidung und der Wohnung:
    Treten hier Probleme auf, z.B. Schwindelgefühle beim Bücken?

Wenn sich die körperliche Leistungsfähigkeit in Form von Muskelabbau und Verschleiß über die Jahre abgebaut hat, könnte Kraft- und Ausdauertraining eine Lösung sein. Denn mit dem Training wird die Leistungsfähigkeit gesteigert und das Selbstbewußtsein gestärkt. Medizinisches Kraft- und Ausdauertraining ist in fast jedem Alter möglich. Aber Vorsicht vor einer Fehleinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit! Grundsätzlich sollte im Vorfeld immer ein Arzt hinzugezogen werden. Denn nur eine umfangreiche Untersuchung kann ermitteln, wie weit und in welcher Form ein Kraft- und Ausdauertraining Erfolg bringt, bzw. womit man anfangen sollte. Auf keinen Fall sollte man bei jahrelanger körperlicher Untätigkeit ohne ärztliche Beratung mit einem Training - egal, um was es sich handelt - anfangen.

Geistige Defizite

Ein weiterer wichtiger Punkt zur ersten Selbsteinschätzung, ist die geistige Leistungsfähigkeit. Wer bemerkt, dass Erinnerungslücken von gerade Erlebtem auftreten oder man Namen oder Gesichter von Personen vergißt, an die man sich eigentlich erinnern sollte, sollte diese Beobachtungen mit dem Hausarzt besprechen.

Mögliche Anzeichen einer dementiellen Erkrankung können Folgende sein:

  • Schusseligkeit - Vergeßlichkeit:
    Man vergisst z.B., wohin man gerade gehen wollte oder wo man den Schlüssel oder die Brille gelegt hat.
    Beim Lesen eines Zeitungsartikels weiß man am Ende nicht mehr, worum es am Anfang ging.
  • Orientierungslosigkeit:
    Man findet sich z.B. im Supermarkt nicht mehr zurecht, obwohl man hier schon jahrelang einkauft.
  • Unkonzentriertheit - Zerstreutheit:
    Eine längere Konzentrationsphase auf eine Sache ist schwer umzusetzen, wie z.B. das Ausfüllen von Formularen.
    Das Bilden von langen Sätzen macht Probleme und Wörter für selbstverständliche Dinge sind nicht sofort greifbar.
  • Emotionslosigkeit:
    Freude an einer Sache oder Betätigung kommt nicht mehr auf. Gefühle für andere Menschen, die einem nahestehen, sind nicht mehr richtig zu fassen.

TIPP: Wenn Sie Probleme haben, die anfallenden täglichen Arbeiten zu verrichten, bzw. wenn Sie Anzeichen von dementiellen Veränderungen bemerken, wenden Sie sich sofort an Ihren Hausarzt bzw. sprechen Sie mit Ihren Verwandten über Ihre Situation - ohne Scheu und falsche Scham. Denn nur, wenn Sie eine objektive Bestandsaufnahme Ihrer momentanen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit haben, können Sie die richtigen Schlüsse und Entscheidungen treffen.

ZUM DOWNLOAD

Hier Checkliste-Pflegebedürftigkeit herunterladen

Checkliste-Pflegebedürftigkeit.pdf

Pflegebedürftigkeit nach Krankenhaus­aufenthalt durch Unfall oder Krankheit

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde eine wichtige Lücke in der Versorgung für Menschen geschlossen, die keinen Anspruch auf einen Pflegegrad haben und die nach einem Krankenhausaufenthalt, ei­ner ambulanten OP oder einer schwerwiegenden Erkrankung Hilfe benötigen.

Es können jetzt für eine begrenzte Übergangszeit Hilfen im Haushalt und Grundpflege verordnet oder sogar eine Kurzzeitpflege bean­tragt werden. Die Dauer der ersten Maßnahmen liegt normalerweise bei vier Wochen. Sollte darüber hinaus weitere Hilfe erforderlich sein, entscheidet der MD (Medizinische Dienst) nach einer Begutachtung darüber.

Seit November 2021 ist eine Übergangspflege auch im Krankenhaus möglich, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht sichergestellt werden kann. So bekommt der Patient bis zu 10 Tage Zeit, sich um einen Pflegedienst, eine Reha-Behandlung, Kurz- oder Verhinderungspflege oder einen Platz in einer Tagespflege zu kümmern. 

TIPP: Patienten sollten sich frühzeitig mit dem Sozialdienst des Krankenhauses oder der eigenen Krankenkasse abstimmen, wie es nach dem Krankenhausaufenthalt weiter geht. Denken Sie bitte daran, dass hier die Kranken- und nicht die Pflegekasse der Leistungsträger ist.

Wer hat Anspruch auf einen Pflegegrad?

Wer erkannt hat dass es ohne Hilfe nicht mehr geht, bzw. wenn der Betroffene schon Hilfe von Verwandten annimmt aber noch kein Pflegegrad festgelegt wurde, der sollte schnellstens einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen, der dann eine Begutachtung durch den MD nach sich zieht.

Anspruch auf einen Pflegegrad haben - bzw. als pflegebedürftig gelten - nach der Definition des Gesetzes, die Personen, die Beeinträchtigungen im körperlichen, kognitiven und/oder psychischen Bereich aufweisen und damit einhergehende Belastungen oder Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig bewältigen bzw. kompensieren können.

TIPP: Um tendenziell zu ermitteln, ob Sie vom MD (Medizinischer Dienst) in einen Pflegegrad eingestuft werden würden, klicken Sie auf den Menüpunkt Pflegegradrechner. Hier können Sie unverbindlich erfahren, ob Sie anspruchsberechtigt sind oder nicht.

Vier Schritte zur Pflegegradeinstufung

Wer Leistungen der Pflegeversicherung beziehen möchte, muss einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen.

Zuerst muss der Betroffene entscheiden, ob er die Antragsprozedur selber durchführen möchte oder ob er fremde Hilfe benötigt.

Als Hilfesteller kommen Pflegedienste, teilstationäre (z.B. Tagespflegen) bzw. stationäre Pflegeeinrichtungen oder eine öffentliche Stelle in Frage.

Die Antragstellung kann man in vier Schritten im Vorfeld zusammenfassen. Dann folgt das Ergebnis und eventuell ein Widerspruch, wenn der Betroffene mit der Eingliederung nicht zufrieden ist.

TIPP: Unter dem Menüpunkt Adressen finden Sie die Ansprechpartner in den Gemeinden bzw. Ihrer Stadt. Achten Sie bitte auch auf unsere Netzwerkpartner, die Sie auf der rechten Seite finden.

Antragstellung

Den Antrag auf Pflegeleistung muss der Pflegebedürftige selber stellen und unterschreiben. Ist er dazu nicht in der Lage, kann dies eine vertretungsberechtigte Person übernehmen. Vorausgesetzt, sie verfügt über die entsprechende Vollmacht. Dies gilt auch, wenn der Erstantrag zwar vom Betroffenen gestellt wurde, er dann aber durch eine Verschlimmerung der Situation nicht mehr in der Lage ist, die Einstufung in einen höheren Pflegegrad zu beantragen.

TIPP: Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit sollte der Betroffene darüber nachdenken, ob er eine Patientenverfügung, Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht erteilen möchte. 

Unter dem Menüpunkt „Für den Fall der Fälle“ finden Sie weitere Informationen zu dem Thema.

Der Antrag sollte grundsätzlich schriftlich gestellt werden und kann formlos sein. Er muss folgende Informationen beinhalten:

Name und Anschrift des Pflegebedürftigen
Name und Anschrift der Pflege-/Krankenkasse
Betreff: Antrag auf Pflegeleistungen für …
Versichertennummer

Beispieltext:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich Leistungen aus der Pflegeversicherung für meine Person. Bitte senden Sie mir einen Antrag auf Einstufung in die Pflegeversicherung zu!

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Der Antrag wird bei der Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse gestellt, die sich meistens in den Räumen der zuständigen Krankenkasse befindet.

Formulare und weitere Fragen

Einige Pflegekassen schicken nach dem Erhalt des Antrages einen Fragebogen an den Antragsteller. Das Formular sollte genauestens ausgefüllt und dann an die Pflegekasse zurück geschickt werden. Auch hier empfiehlt es sich, Hilfe anzunehmen. Der Fragebogen enthält z.B. Fragen nach den pflegenden Personen. Hier gibt es wiederum einiges zu bedenken und zu beachten.

Es können mehrere Personen angegeben werden. Wer allerdings länger als 10 Wochenstunden für die Pflege des Betroffenen aufbringt, bekommt Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt. Dies gilt auch, wenn der Partner die Pflege übernimmt und Rentner ist. Werden zwei Personen gepflegt, z.B. die Eltern, und besitzen beide einen Pflegegrad, können die Pflegezeiten addiert werden (Additionspflege).

Weiterhin wird der Betroffene gefragt, ob er Pflegegeld, bzw. Kombipflege beantragt. Die Kombipflege setzt sich aus Pflegegeld und Sachleistungen, die ein Pflegedienst erbringt, zusammen. Wer sich für diese Möglichkeit entscheidet, sollte auch von Anfang an die Kombipflege wählen, da zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Antrag gestellt werden muss. Allerdings wird durch die Sachleistungen auch das Pflegegeld prozentual gemindert.

TIPP: Klicken Sie auf unseren Pflegegeldrechner im Menü. Sie können hier wählen, welche Sachleistungen Sie von einem Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten und sehen gleichzeitig, wieviel Pflegegeld Ihnen verbleibt. Diese Kostenschätzung ist natürlich völlig unverbindlich.

Vorbereitung auf MD-Termin

Nachdem der Antrag gestellt wurde, vereinbart der MD (Medizinischer Dienst) oder ein unabhängiger Gutachter mit dem Betroffenen einen Termin für die Begutachtung (bei Privatversicherten übernimmt dies die Medicproof GmbH). Damit die Fragen bei der Begutachtung auch angemessen beantwortet werden können, sollten Sie ein Pflegetagebuch führen. Hier dokumentieren Sie über einen Zeitraum von zwei Wochen, nach dem gleichen Schema wie der MD, die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Pflegebedürftigen und somit die Pflegebedürftigkeit in den einzelnen Modulen. 

TIPP: Ein Vordruck für das Pflegetagebuch können Sie sich hier herunterladen.

Termin der Begutachtung

Zu dem Termin sollten alle medizinischen Unterlagen wie Atteste, Berichte aus Krankenhäusern und/oder Rehaeinrichtungen in Kopie bereit liegen, damit der Gutachter diese am Ende des Termins einsehen und bei Bedarf gleich mitnehmen kann.

TIPP: Es sollte bei diesem Termin grundsätzlich eine mit der Situation vertraute Person (Hausarzt, Mitarbeiter des Pflegedienstes etc.) dabei sein. Auf keinen Fall sollte der Betroffene den Termin alleine wahrnehmen.

Seit dem 1. Januar 2017 werden die Bewertungen nach einem neuen Prüfverfahren durchgeführt - dem NBA (Neues Begutach­tungsassessment). Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf des Betroffenen anhand eines Fragenkatalogs und mit Hilfe eines Punktesystems. Je mehr Punkte erzielt werden, umso höher die Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad. Die Befragung dauert ca. 45-60 Minuten und beinhaltet 6 Module, die direkt mit der Bewertung zu tun haben und zwei Module, die als Beratungsgrundlage für eine Versorgungsplanung dienen.

Bewertungsgrundlagen:

Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Begutachtungsmodule:

Modul 7+8: Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung

Ergebnis bzw. Eingliederung

Nicht der Gutachter legt den Pflegegrad fest, sondern die Pflegekasse. Nach Erhalt des Gutachtens ist die Pflegekasse verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen den Antragsteller über ihre Entscheidung zu informieren. 

Besondere Umstände können diese Frist aber verkürzen. Beim Bundesgesundheitsministerium heißt es dazu:

„Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter innerhalb einer Woche durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. 

Die einwöchige Begutachtungsfrist gilt auch für den Fall, dass sich die antragstellende Person in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen.“

Sollte diese Fristen ohne Entscheidung verstreichen, muss die Pflegekasse für jede Woche, die es länger dauert, 70,- € an den Antragsteller bezahlen (Personen in einer Pflegeeinrichtung sind davon ausgenommen).

Wurde ein Pflegegrad genehmigt, hat der Betroffene ab dem Tag der Antragstellung Anspruch auf Pflegeleistungen.

Widerspruch der Eingliederung

Mit dem Schreiben der Pflegekasse sollte auch das Gutachten des MD an den Betroffenen geschickt worden sein. Ist dies nicht der Fall, sollte das Gutachten schriftlich angefordert werden.

Dieses Gutachten sollte dann jemandem vorgelegt werden, der sich mit der Materie auskennt. Entweder dem Pflegedienst des Betroffenen oder einem Mitarbeiter des Pflegestützpunktes (s.Adressen).

Wird festgtellt, dass der Pflegegrad dem Hilfebedarf des Antragstellers nicht entspricht, kann dieser innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Die Pflegekasse prüft den Widerspruch nach Aktenlage oder schickt einen anderen Gutachter, der eine zweite Expertise erstellen soll.

Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, bleibt dem Betroffenen noch der Weg zum Sozialgericht. Hier empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Sozialrecht zu beauftragen, der die Interessen des Pflegebedürftigen vor dem Sozialgericht vertreten kann. 


ZUM DOWNLOAD

Hier Checkliste-Antragstellung herunterladen

Checkliste-Antragstellung.pdf

Leistungen der Pflegekasse

Fast alle Pflegeleistungen müssen beantragt werden

Vom monatlichen Pflegehilfsmittel bis zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Viele Leistungen sorgen für Entlastung - finanziell und zeitlich

Nach der Bewilligung - wie geht es weiter?

Alleinstehende

Wer alleinstehend ist und keine Verwandten oder Freunde in der Nähe hat, die bereit sind die pflegerische Versorgung zu übernehmen, sollte sich - wenn dieser Schritt nicht schon vor der Antragstellung gemacht wurde - an einen Pflegedienst wenden. Die ambulanten Pflegedienste sind in der Lage, die ganze Palette der pflegerischen Leistungen professionell abzudecken.

TIPP: Ein Pflegegrad bedeutet noch lange nicht, dass man ab sofort nichts mehr selber machen soll. Im Gegenteil - halten Sie sich fit und versuchen Sie so lange wie möglich selbstbestimmt zu leben. Auch wenn die körperliche Konstitution nicht mehr so gut ist, kann man mit Bewegung und Kraftübungen dem natürlichen Muskelabbau entgegenwirken (fragen Sie Ihren Arzt). Weiterhin gibt es in fast jeder Gemeinde ein großes Angebot für Senioren. Ob Verein oder ehrenamtliche Tätigkeit - soziale Kontakte und eine sinnvolle Beschäftigung sind wichtig, damit Sie Ihren Lebensabend auch mit Pflegegrad genießen können.

Pflegende Angehörige

Ein Angehöriger, der die Pflege übernimmt, muss zuerst einmal wissen, welche Aufgaben von ihm erwartet werden. Darum sollte sich die pflegende Person z.B. an eine Krankenkasse oder einen Pflegedienst wenden. Hier werden kostenlose Schulungen angeboten, damit der Pflegebedürftige auch die Pflege bekommt, die er benötigt. Damit die Umsetzung auch garantiert wird, ist der Pflegebedürftige dazu angehalten, bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal jährlich und bei Pflegegrad 4 und 5 viermal jährlich, einen Beratungseinsatz, z.B. bei einem Pflegedienst zu beauftragen. Versäumt er dieses und reagiert auch nicht auf Aufforderungen der Pflegekasse, kann diese das Pflegegeld sperren.

Weiter gilt es anfänglich zu überlegen, inwieweit die physische und psychische Belastung für den Pflegenden auf Dauer kompensiert werden kann. Es kommt natürlich auf den Grad der körperlichen und geistigen Einschränkung des Pflegebedürftigen an. Trotzdem kann schon eine regelmäßige Betreuung für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 zur Belastung werden.

Anders gesagt: Die Belastung sollte von Anfang an nicht unterschätzt werden. Darum ist es wichtig zu wissen, welche Möglichkeiten es gibt, um dem Pflegenden die nötige Entlastung zu bringen. Neben den Entlastungsangeboten, wie der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, kann auch ein Platz in einer Tagespflege genutzt werden.

Für Angehörige, die sich sich auf einmal in einer Situation wiederfinden, wo ein akuter Pflegefall eines nahen Angehörigen ansteht, gibt es Unterstützung u.a. von der Pflegekasse, wie z.B. das Pflegeunterstützungsgeld.

Weitere Möglichkeiten der Finanzierung und der steuerlichen Möglichkeiten, lesen Sie im Bereich „Ihre Ansprüche“.

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn ein Pflegegrad durch die Pflegekasse festgelegt wurde. Es wird vollständig ausbezahlt, wenn der Pflegebedürftige nur die Hilfe bzw. Pflege des Angehörigen in Anspruch nimmt. Wird die regelmäßige Hilfe eines Pflegedienstes beauftragt, verringert sich das Pflegegeld prozentual um die beauftragten Leistungen bzw. der dafür anfallenden Kosten.

Ausnahmen bilden die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (bei stationärer Versorgung) bzw. die Tagespflege.

TIPP: Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Leistungen und in welcher Höhe die Pflegekasse die Kosten übernimmt. Zu jeder einzelnen Leistung folgt eine Beschreibung und die Möglichkeiten, die Sie nutzen können. Lesen Sie sich alles genau durch und erstellen Sie einen Pflegeplan für die nächsten 12 Monate. So können Sie rechtzeitig die jeweiligen Anträge stellen und kommen nicht unter Druck.

Diese Leistungen bezahlen die Pflegekassen

Pflegegrad 1

geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

(ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)

Ambulante Versorgung:

Es besteht kein Anspruch auf:

  • Pflegegeld oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
  • Kurzzeitpflege - fragen Sie Ihre Krankenkasse, ob sie die Kosten im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes nach § 37 Abs. 1a und 39c SGB V übernimmt.
  • Verhinderungspflege pflegender Angehöriger.
  • Tages- und Nachtpflege.

Es besteht Anspruch auf:

  • Entlastungsbetrag: Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Hiervon können Sie z.B. einen Alltagsbegleiter für Gespräche oder Spaziergänge bezahlen oder eine Haushaltshilfe engagieren, die Ihnen bei der Reinigung der Wohnung hilft.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
  • DIPA: Übernahme der Kosten für digitale Pflegeanwendungen bis max. 50 € monatlich, wenn diese im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.
  • Technische Pflegehilfsmittel z.B. Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 25,50 € monatlich für die Betriebskosten. Einmalig 10,49 € für die Installation. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, bis zu 4000,- € je Maßnahme.
  • Wohngruppenzuschlag für amublante WGs i.H.v. 214,- €.
  • Beratung für eine verbesserte Versorgung.
  • Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.

Stationäre Versorgung:

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten in einer Senioreneinrichtung müssen vom Pflegebedürftigen allein getragen werden. Lediglich der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € kann für Betreuungs- und Aktivierungsleistungen genutzt werden.

Hinweis

Bei der stationären Versorgung hat der Gesetzgeber mit dem PSG II den sogenannten EEE (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil) eingeführt. Dieser ist für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch, egal, welchen Pflegegrad die Bewohner haben. D.h. auch, dass zukünftige Erhöhungen des Pflegegrades eines Bewohners, nicht zu einer Erhöhung seines Eigenanteils führen. Der EEE ist von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich hoch.

Pflegegrad 2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

(ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)

Ambulante Versorgung:

Es besteht Anspruch auf:

  • Pflegegeld: i.H.v. 332 € bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Vertraute.
  • Pflegesachleistungen: i.H.v. 761 € bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. 
  • Kombinationsleistung Pflegegeld / Pflegesachleistungen: Eine Kombination von beiden Ansprüchen ist ebenfalls möglich - fragen Sie Ihren Pflegeberater.
  • Tagespflege und Nachtpflege: als teilstationäre Pflegeleistungen bis monatlich 689 €. Der Anspruch auf Pflegegeld wird hiervon nicht berührt.
  • Kurzzeitpflege: i.H.v. 1.774 € pro Jahr zzgl. des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Verhinderungspflege: i.H.v. 1.612 € pro Jahr zzgl. maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Entlastungsbetrag: Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Wer seine Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann 40 % des nicht verbrauchten Betrages den Betreuungs-/ Entlastungs­leistungen zurechnen (max. 304,40 €). Hiervon können Sie z.B. einen Alltagsbegleiter für Gespräche oder Spaziergänge bezahlen oder eine Haushaltshilfe engagieren, die Ihnen bei der Reinigung der Wohnung hilft.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - 40,- € monatlich.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Prothesen, Rollatoren, Pflegebetten, Rollstühle).
  • Hausnotruf i.H.v. bis zu 25,50 € monatlich für die Betriebskosten. Einmalig 10,49 € für die Installation. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • DIPA: Übernahme der Kosten für digitale Pflegeanwendungen bis max. 50 € monatlich, wenn diese im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, bis zu 4000,- € je Maßnahme.
  • Wohngruppenzuschlag für amublante WGs i.H.v. 214,- €.
  • Beratung für eine verbesserte Versorgung.
  • Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.

Stationäre Versorgung:

Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung setzen sich primär aus den pflegebedingten Aufwendungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionsfolgekosten und in einigen Einrichtungen aus der Ausbildungsumlage zusammen. Die Leistung der Pflegekasse bezieht sich immer nur auf die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionsfolgekosten müssen vom Pflegebedürftigen allein getragen werden. Für den Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse 770 € monatlich.

Seit 2022 werden besonders langjährige Bewohner einer Pflegeeinrichtung im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen weiter entlastet. Darum wurde der sogenannte Leistungszuschlag eingeführt, der sich prozentual mit Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung erhöht. Er bezieht sich auf die Differenz zwischen der von der Einrichtung geforderten pflegebedingten Aufwendung und der für den Pflegegrad gezahlten Leistung der Pflegekasse. 

Beispiel: Die Höhe der pflegebedingten Aufwendungen beträgt im Pflegegrad 2 in der Einrichtung X 1980,70 € im Monat. Die Pflegekasse zahlt davon 770 €. Die Differenz beträgt also 1210,70 €. Der Bewohner lebt seit 26 Monaten in der Einrichtung. Das entspricht einem Leistungszuschlag von 50 % oder 605,35 € monatlich.

Bis zum 31.12.2023 betrug der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 5 Prozent

Mehr als 12 Monate: 25 Prozent

Mehr als 24 Monate: 45 Prozent

Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Seit dem 01.01.2024 beträgt der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 15 Prozent

Mehr als 12 Monate: 30 Prozent

Mehr als 24 Monate: 50 Prozent

Mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Der Bewohner kann auf seiner Rechnung der Pflegeeinrichtung überprüfen, ob seine Ansprüche korrekt abgerechnet wurden.

Pflegegrad 3

schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit 

(ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)

Ambulante Versorgung:

Es besteht Anspruch auf:

  • Pflegegeld: i.H.v. 573 € bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Vertraute.
  • Pflegesachleistungen: i.H.v. 1432 € bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. 
  • Kombinationsleistung Pflegegeld / Pflegesachleistungen: Eine Kombination von beiden Ansprüchen ist ebenfalls möglich - fragen Sie Ihren Pflegeberater.
  • Tagespflege und Nachtpflege: als teilstationäre Pflegeleistungen bis monatlich 1298 €. Der Anspruch auf Pflegegeld wird hiervon nicht berührt.
  • Kurzzeitpflege: i.H.v. 1.774 € pro Jahr zzgl. des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Verhinderungspflege: i.H.v. 1.612 € pro Jahr zzgl. maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Entlastungsbetrag: Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Wer seine Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann 40 % des nicht verbrauchten Betrages den Betreuungs-/ Entlastungs­leistungen zurechnen (max. 572,80 €). Hiervon können Sie z.B. einen Alltagsbegleiter für Gespräche oder Spaziergänge bezahlen oder eine Haushaltshilfe engagieren, die Ihnen bei der Reinigung der Wohnung hilft.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - 40,- € monatlich.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Prothesen, Rollatoren, Pflegebetten, Rollstühle).
  • Hausnotruf i.H.v. bis zu 25,50 € monatlich für die Betriebskosten. Einmalig 10,49 € für die Installation. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • DIPA: Übernahme der Kosten für digitale Pflegeanwendungen bis max. 50 € monatlich, wenn diese im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, bis zu 4000,- € je Maßnahme.
  • Wohngruppenzuschlag für amublante WGs i.H.v. 214,- €.
  • Beratung für eine verbesserte Versorgung.
  • Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.

Stationäre Versorgung:

Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung setzen sich primär aus den pflegebedingten Aufwendungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionsfolgekosten und in einigen Einrichtungen aus der Ausbildungsumlage zusammen. Die Leistung der Pflegekasse bezieht sich immer nur auf die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionsfolgekosten müssen vom Pflegebedürftigen allein getragen werden. Für den Pflegegrad 3 zahlt die Pflegekasse 1262 € monatlich.

Seit 2022 werden besonders langjährige Bewohner einer Pflegeeinrichtung im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen weiter entlastet. Darum wurde der sogenannte Leistungszuschlag eingeführt, der sich prozentual mit Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung erhöht. Er bezieht sich auf die Differenz zwischen der von der Einrichtung geforderten pflegebedingten Aufwendung und der für den Pflegegrad gezahlten Leistung der Pflegekasse. 

Beispiel: Die Höhe der pflegebedingten Aufwendungen beträgt im Pflegegrad 3 in der Einrichtung X 2380,60 € im Monat. Die Pflegekasse zahlt davon 1262 €. Die Differenz beträgt also 1118,60 €. Der Bewohner lebt seit 26 Monaten in der Einrichtung. Das entspricht einem Leistungszuschlag von 50 % oder 559,30 € monatlich.

Bis zum 31.12.2023 betrug der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 5 Prozent

Mehr als 12 Monate: 25 Prozent

Mehr als 24 Monate: 45 Prozent

Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Seit dem 01.01.2024 beträgt der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 15 Prozent

Mehr als 12 Monate: 30 Prozent

Mehr als 24 Monate: 50 Prozent

Mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Der Bewohner kann auf seiner Rechnung der Pflegeeinrichtung überprüfen, ob seine Ansprüche korrekt abgerechnet wurden.

Pflegegrad 4

schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit 

(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)

Ambulante Versorgung:

Es besteht Anspruch auf:

  • Pflegegeld: i.H.v. 765 € bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Vertraute.
  • Pflegesachleistungen: i.H.v. 1778 € bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. 
  • Kombinationsleistung Pflegegeld / Pflegesachleistungen: Eine Kombination von beiden Ansprüchen ist ebenfalls möglich - fragen Sie Ihren Pflegeberater.
  • Tagespflege und Nachtpflege: als teilstationäre Pflegeleistungen bis monatlich 1612 €. Der Anspruch auf Pflegegeld wird hiervon nicht berührt.
  • Kurzzeitpflege: i.H.v. 1.774 € pro Jahr zzgl. des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Verhinderungspflege: i.H.v. 1.612 € pro Jahr zzgl. maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Entlastungsbetrag: Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Wer seine Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann 40 % des nicht verbrauchten Betrages den Betreuungs-/ Entlastungs­leistungen zurechnen (max. 711,20 €). Hiervon können Sie z.B. einen Alltagsbegleiter für Gespräche oder Spaziergänge bezahlen oder eine Haushaltshilfe engagieren, die Ihnen bei der Reinigung der Wohnung hilft.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - 40,- € monatlich.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Prothesen, Rollatoren, Pflegebetten, Rollstühle).
  • Hausnotruf i.H.v. bis zu 25,50 € monatlich für die Betriebskosten. Einmalig 10,49 € für die Installation. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • DIPA: Übernahme der Kosten für digitale Pflegeanwendungen bis max. 50 € monatlich, wenn diese im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, bis zu 4000,- € je Maßnahme.
  • Wohngruppenzuschlag für amublante WGs i.H.v. 214,- €.
  • Beratung für eine verbesserte Versorgung.
  • Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.

Stationäre Versorgung:

Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung setzen sich primär aus den pflegebedingten Aufwendungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionsfolgekosten und in einigen Einrichtungen aus der Ausbildungsumlage zusammen. Die Leistung der Pflegekasse bezieht sich immer nur auf die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionsfolgekosten müssen vom Pflegebedürftigen allein getragen werden. Für den Pflegegrad 4 zahlt die Pflegekasse 1775 € monatlich.

Seit 2022 werden besonders langjährige Bewohner einer Pflegeeinrichtung im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen weiter entlastet. Darum wurde der sogenannte Leistungszuschlag eingeführt, der sich prozentual mit Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung erhöht. Er bezieht sich auf die Differenz zwischen der von der Einrichtung geforderten pflegebedingten Aufwendung und der für den Pflegegrad gezahlten Leistung der Pflegekasse. 

Beispiel: Die Höhe der pflegebedingten Aufwendungen beträgt im Pflegegrad 4 in der Einrichtung X 2940,40 € im Monat. Die Pflegekasse zahlt davon 1775 €. Die Differenz beträgt also 1165,40 €. Der Bewohner lebt seit 26 Monaten in der Einrichtung. Das entspricht einem Leistungszuschlag von 50 % oder 582,70 € monatlich.

Bis zum 31.12.2023 betrug der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 5 Prozent

Mehr als 12 Monate: 25 Prozent

Mehr als 24 Monate: 45 Prozent

Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Seit dem 01.01.2024 beträgt der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 15 Prozent

Mehr als 12 Monate: 30 Prozent

Mehr als 24 Monate: 50 Prozent

Mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Der Bewohner kann auf seiner Rechnung der Pflegeeinrichtung überprüfen, ob seine Ansprüche korrekt abgerechnet wurden.

Pflegegrad 5

schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 

(ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Ambulante Versorgung:

Es besteht Anspruch auf:

  • Pflegegeld: i.H.v. 947 € bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Vertraute.
  • Pflegesachleistungen: i.H.v. 2200 € bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. 
  • Kombinationsleistung Pflegegeld / Pflegesachleistungen: Eine Kombination von beiden Ansprüchen ist ebenfalls möglich - fragen Sie Ihren Pflegeberater.
  • Tagespflege und Nachtpflege: als teilstationäre Pflegeleistungen bis monatlich 1995 €. Der Anspruch auf Pflegegeld wird hiervon nicht berührt.
  • Kurzzeitpflege: i.H.v. 1.774 € pro Jahr zzgl. des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
  • Verhinderungspflege: i.H.v. 1.612 € pro Jahr zzgl. maximal 806 € des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
  • Entlastungsbetrag: Monatlich 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Wer seine Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann 40 % des nicht verbrauchten Betrages den Betreuungs-/ Entlastungs­leistungen zurechnen (max. 880 €). Hiervon können Sie z.B. einen Alltagsbegleiter für Gespräche oder Spaziergänge bezahlen oder eine Haushaltshilfe engagieren, die Ihnen bei der Reinigung der Wohnung hilft.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - 40,- € monatlich.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z.B. Prothesen, Rollatoren, Pflegebetten, Rollstühle).
  • Hausnotruf i.H.v. bis zu 25,50 € monatlich für die Betriebskosten. Einmalig 10,49 € für die Installation. Fragen Sie Ihre Pflegekasse.
  • DIPA: Übernahme der Kosten für digitale Pflegeanwendungen bis max. 50 € monatlich, wenn diese im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen sind.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, bis zu 4000,- € je Maßnahme.
  • Wohngruppenzuschlag für amublante WGs i.H.v. 214,- €.
  • Beratung für eine verbesserte Versorgung.
  • Kostenlose Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige.

Stationäre Versorgung:

Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung setzen sich primär aus den pflegebedingten Aufwendungen, für Unterkunft und Verpflegung sowie für die Investitionsfolgekosten und in einigen Einrichtungen aus der Ausbildungsumlage zusammen. Die Leistung der Pflegekasse bezieht sich immer nur auf die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionsfolgekosten müssen vom Pflegebedürftigen allein getragen werden. Für den Pflegegrad 5 zahlt die Pflegekasse 2005 € monatlich.

Seit 2022 werden besonders langjährige Bewohner einer Pflegeeinrichtung im Bereich der pflegebedingten Aufwendungen weiter entlastet. Darum wurde der sogenannte Leistungszuschlag eingeführt, der sich prozentual mit Dauer des Aufenthalts in einer Einrichtung erhöht. Er bezieht sich auf die Differenz zwischen der von der Einrichtung geforderten pflegebedingten Aufwendung und der für den Pflegegrad gezahlten Leistung der Pflegekasse. 

Beispiel: Die Höhe der pflegebedingten Aufwendungen beträgt im Pflegegrad 5 in der Einrichtung X 3260,80 € im Monat. Die Pflegekasse zahlt davon 2005 €. Die Differenz beträgt also 1255,80 €. Der Bewohner lebt seit 26 Monaten in der Einrichtung. Das entspricht einem Leistungszuschlag von 50 % oder 627,90 € monatlich.

Bis zum 31.12.2023 betrug der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 5 Prozent

Mehr als 12 Monate: 25 Prozent

Mehr als 24 Monate: 45 Prozent

Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Seit dem 01.01.2024 beträgt der Leistungszuschlag:

Bis 12 Monate: 15 Prozent

Mehr als 12 Monate: 30 Prozent

Mehr als 24 Monate: 50 Prozent

Mehr als 36 Monate: 75 Prozent

Der Bewohner kann auf seiner Rechnung der Pflegeeinrichtung überprüfen, ob seine Ansprüche korrekt abgerechnet wurden.

Anspruch auf Entlastungsbetrag entsteht bei Feststellung des Pflegegrades

Der Entlastungsbetrag finanziert Angebote, die pflegende Angehörige entlasten und den Pflegebedürftigen unterstützen sollen. Jeder Pflegebedürftige, der ambulant versorgt wird und einen Pflegegrad aufweist, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag i.H.v. monatlich 125,- € ab dem Zeitpunkt, wo der Pflegegrad festgestellt wurde. Der Betrag wird aber nicht einfach zur freien Verfügung, sondern erst nach Einreichung der verauslagten Belege ausgezahlt. D.h., dass der Pflegebedürftige normalerweise in Vorleistung geht und das Geld nach dem Einreichen der Rechnung erstattet bekommt. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Unternehmen, das die Hilfeleistung durchgeführt hat, auch von der Pflegekasse anerkannt ist. Ansonsten werden die Kosten nicht übernommen.

HINWEIS: Wird ein Pflegedienst beauftragt, kann dieser ohne Probleme mit der Kasse alle Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI (Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen) abrechnen. Andere gewerbliche Anbieter benötigen eine Zulassung die vom Land Niedersachsen geprüft und gegebenenfalls anerkannt wird. Eine Liste der akkreditierten Anbieter erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.

Der Entlastungsbetrag ist für eine Vielzahl von Leistungen verwendbar, die von Dienstleistungen im Haushalt über Fahr- und Alltagsbegleitung bis hin zu Betreuungsmaßnahmen reichen.

Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen sind z.B:

  • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
  • Wäschepflege
  • Bettenmachen; Wechsel der Bettwäsche
  • Blumenpflege innerhalb der Wohnung und auf dem Balkon (nicht im Garten)
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Fahrdienste zum Arzt oder anderen Terminen
  • notwendige Durchführung eines „Frühjahrsputzes“ im Haus
  • Botengänge, beispielsweise zu Behörden, Post, Apotheke oder Bücherei
  • die alltägliche Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, wie Versicherungen, Banken u. a. organisatorischen Anforderungen


Der Entlastungsbetrag kann auch verwendet werden für:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der Verhinderungspflege
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 bis 5
  • Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen / niedrigschwellige Angebote)


dazu gehören z.B.:

  • Begleitung bei Spaziergängen oder der Besuch von kulturellen Veranstaltungen
  • Beschäftigung und Aktivierung z.B. mit einem Gedächtnistraining, Gesellschaftsspielen oder gymnastischen Übungen
  • Beaufsichtigung
  • Angebote der Beschäftigung & Aktivierung
  • Spezielle Angebote zur Beschäftigung von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen


TIPP 1: Sie müssen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat vollständig verbrauchen. Sie können ihn auch ansparen, um z.B. die Unterbringungskosten in einer Pflegeeinrichtung zu bezahlen, wenn die Sie pflegende Person in Urlaub geht und Sie eine umfassende Pflege benötigen. Allerdings müssen die nicht verbrauchten Beträge spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr bis zum 30.06. abgerufen werden. Ansonsten verfallen sie. Sie können jederzeit die Pflegekasse fragen, wir hoch Ihr Anspruch noch ist, bzw. wie lange er noch Bestand hat.

TIPP 2: Wir haben Ihnen am Anfang geraten, diesen Leitfaden einmal komplett durchzuarbeiten, um dann ein Pflegekonzept zu erstellen. Die Angebote, die Sie mit dem Entlastungsbetrag finanzieren können in Verbindung mit einer stundenweisen Verhinderungspflege und / oder Tages- bzw. Nachtpflege gesetzt, bringen Ihnen wirklich eine spürbare Entlastung. Dann bietet sich auch an, dem Pflege- oder Betreuungsdienst, bzw. der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung eine Abtretungserklärung zu unterschreiben, damit diese dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen können. Das Einreichen der Rechnungen Ihrerseits entfällt somit.



Umwandlungsanspruch

Mit dem Umwandlungsanspruch, lassen sich monatlich nicht genutzte Pflegesachleistungen bis zu 40 % dem Entlastungsbetrag zurechnen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad. Allerdings lassen sich umgewandelte Sachleistungen nicht ansparen und können auch nicht für Kurzzeitpflege und Tages- und Nachtpflege verwendet werden.

Ob ein Anspruch besteht, wird von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung automatisch geprüft. Sie müssen somit keinen Antrag auf Umwandlung stellen, aber eine Kostenerstattung für in Ihrem Bundesland anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragen. 

Diesem Kostenerstattungsantrag müssen dann die entsprechenden Belege der entstandenen Kosten beigelegt und nach Ablauf des Monats bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dadurch, dass die Umwandlung prozentual auf das Pflegegeld angerechnet wird, verrechnet die Pflegekasse dann im folgenden Monat das zuviel gezahlte Pflegegeld mit der Kostenerstattung (s. Beispiel). 

Die maximale Höhe für den Umwandlungsanspruch betragen für die Pflegegrade:

Pflegegrad 2 = 304,40 €

Pflegegrad 3 = 572,80 €

Pflegegrad 4 = 711,20 €

Pflegegrad 5 = 880,00 €

Beispiel: Sie haben Pflegegrad 3, erhalten das Pflegegeld i.H.v. 573 € und nutzen dementsprechend keine Pflegesachleistungen. Sie wollen nun 40 % der Pflegesachleistungen umwandeln, um damit den Entlastungsbetrag aufzustocken. Das bedeutet, dass Sie einen Betrag i.H.v. 572,80 € zur Verfügung haben (40% von 1432 €). Gleichzeitig verringert sich aber Ihr Pflegegeld um 40 % auf 343,80 €.

TIPP: Wenn Sie Entlastungsleistungen von einen bestimmten Anbieter und den Umwandlungsanspruch nutzen, können Sie im voraus eine Abtretungserklärung einreichen. Dann sparen Sie sich die Einreichung der Belege und weiteren Papierkram.

Regelmäßige Hilfe durch
einen ambulanten Pflegedienst

Die Leistungen der Pflegedienste umfassen normalerweise die Alten- und Krankenpflege. Zusatzqualifikationen, z.B. in den Bereichen der Palliativpflege oder im professionellen Wundmanagement erweitern das Angebot einiger Pflegedienste.

Die Leistungen im einzelnen:

Grundpflege

Die Grundpflege umfasst alle wiederkehrenden Pflegemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI, die zur Alltagsbewältigung der pflegebedürftigen Person nötig sind. Sie umfasst neben der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität auch vorbeugende Maßnahmen und die Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation.

Der Unterstützungsgrad sollte immer nur so weit gehen, wie er nötig ist, um die Alltagsfähigkeiten des Pflegebedürftigen solange wie möglich zu erhalten.

Pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, an weiterführenden Schulungen und Kursen teilzunehmen, damit sie in der Lage sind, die notwendigen Unterstützungshilfen ordnungsgemäß anzuwenden.

Kostenträger für die Grundpflege ist bei einem Pflegegrad die Pflegeversicherung. Liegt kein Pflegegrad vor und die Grundpflege wurde im Zuge der Häuslichen Krankenpflege verordnet, übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

Körperpflege:

  • Waschen
  • Duschen
  • Baden
  • Zahnpflege, auch Zahnprothesen
  • Kämmen und Rasieren
  • Darm- und Blasenentleerung

Ernährung:

  • Mundgerechte Zubereitung der Nahrung
  • Aufnahme von Nahrung und Speisen

Mobilität:

  • Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Gehen, Stehen und Treppensteigen
  • Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, z.B. für Arztbesuche

Prophylaxemaßnahmen:

  • Dekubitus- und Kontrakturenprophylaxe
  • Exsikkoseprophylaxe
  • Intertrigoprophylaxe
  • Obstipationsprophylaxe
  • Pneumonieprophylaxe
  • Soor- und Parotitisprophylaxe
  • Thromboseprophylaxe

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege umfasst alle Maßnahmen, die von einem Arzt verordnet werden. Sie dürfen in der häuslichen Krankenpflege und in vollstationären Pflegeeinrichtungen nur von Pflegefachkräften durchgeführt und dokumentiert werden. Dazu gehören examinierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, examinierte AltenpflegerInnen sowie examinierte Gesundheits- und KinderkrankenpflegerInnen.

Die Behandlungspflege ist ein wesentlicher Teil der Arbeit in der Altenpflege und ein wichtiger Versorgungsbereich, wenn es darum geht, Krankenhausaufenthalte zu verkürzen. Kostenträger der Behandlungspflege ist die Krankenkasse (Verordnungen werden z.B. vom ambulanten Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse abgerechnet).

Leistungen Behandlungspflege:

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Inhalation
  • Injektionen
  • Infusionen
  • Stomaversorgung
  • Wundpflege
  • Verbandswechsel
  • Anlegen von Kompressionsverbänden
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Dekubitusversorgung
  • Portversorgung
  • Drainagen
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Katheterwechsel
  • Blasenspülung
  • Einläufe

Die hauswirtschaftliche Versorgung

Die tagtäglich im Haushalt anfallenden Aufgaben, sind für einen pflegebedürftigen Menschen oft kaum zu bewältigen. Die hauswirtschaftliche Versorgung ist Bestandteil der Altenpflege und wird von der Pflegekasse bezahlt.

Leistungen hauswirtschaftliche Versorgung:

  • Einkäufe
  • Zubereiten der Mahlzeiten
  • Aufräum- und Reinigungsarbeiten
  • Reinigung und Instandhaltung von Wäsche und Kleidung
  • Behördengänge
  • Begleitung bei Besuchen der Arztpraxis und Apotheke
  • Organisation haushaltsnaher Dienstleistungen

Weitere Leistungen:

Kostenlose Schulungen und Beratungen:

  • Basispflegekurse für die häusliche Pflege
  • Bewältigung besonderer Pflegesituationen
  • Unterstützung von Angehörigen pflegebedürftiger Kinder
  • Krisen und Kommunikation in der Familie
  • Entlastungsmöglichkeiten zur besseren ­Bewältigung von pflegebedingten Belastungen

Seniorenbetreuung:

  • Beschäftigung
  • Spaziergänge
  • Begleitung zu kulturellen Veranstaltungen
  • u.v.m.

Beratung für Pflegebedürftige und Angehörige:

  • Pflegekurse für Angehörige
  • Beratung zur Pflegeeinstufung
  • Anwesenheit beim Besuch des Gutachters vom MD

Regelmäßige Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuche

  • gem. § 37.3 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) bei pflegenden Angehörigen, die ihren Pflegebedürftigen allein versorgen (Pflegegeldempfänger)

Übernahme der Pflege im Sinne der Verhinderungspflege

TIPP: Im Menü finden Sie unseren Pflegegeldrechner. Sie können hier wählen, welche Sachleistungen Sie von einem Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten und sehen gleichzeitig, wieviel Pflegegeld Ihnen verbleibt. Diese Kostenschätzung ist natürlich völlig unverbindlich.

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 haben einen Anspruch auf eine Ersatzpflege, wenn der pflegende Angehörige oder Vertraute durch Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert ist. Ein Anspruch entsteht allerdings erst, nachdem der Pflegebedürftige einen Pflegegrad hat und ab dem Zeitpunkt mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung von der privaten Pflegeperson gepflegt wurde. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Verhinderungspflege. Sie können lediglich den monatlichen ­Betrag von 125 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer nachgewiesenen Ersatzpflege. Der Zuschuss beläuft sich auf 1.612 Euro für höchstens 28 Tage im Jahr. Der Anspruch kann auf 42 Tage (sechs Wochen) erweitert werden, wenn im laufenden Jahr keine Kurzzeitpflege genutzt wird. Der Zuschuss erhöht sich dann auf max. 2418,- €. Das Pflegegeld wird in der Zeit der Verhinderungspflege um die Hälfte reduziert aber weiterbezahlt.

Die Verhinderungspflege muss beantragt werden. Ob im Vorfeld oder rückwirkend macht keinen Unterschied, obwohl es die Krankenkassen lieber sehen, wenn dies vor Inanspruchnahme der Leistung geschieht.

Wichtig: Die Leistung in der Kurzzeitpflege hat sich 2022 um 10 % erhöht. Trotzdem kann weiterhin nur der jährliche Betrag in Höhe von 806 Euro auf die Verhinderungspflege übertragen werden.

Wichtig: Wird die Verhinderungspflege im Nachhinein beantragt, müssen alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen, die bei den Pflegepersonen angefallen sind, vorliegen, um sie bei der Pflegekasse einzureichen - ohne Beleg keine Erstattung.

Wenn eine andere private Pflegeperson die Pflege übernehmen soll, muss folgendes beachtet werden:

„…bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder durch Nachbarn, können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder durch mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegeldes. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden können, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Der Höchstbetrag darf allerdings 1.612 Euro nicht überschreiten.“ Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die Verhinderungspflege (ambulante Versorgung) kann flexibel und in Kombination mit der Kurzzeitpflege (stationäre Versorgung) eingesetzt werden. Sie muss nicht in einem Stück, z.B. für einen Urlaub der privaten Pflegeperson, verbraucht werden, sondern kann auch für eine stundenweise Entlastung bei den privaten Pflegepersonen sorgen.

TIPP: Fragen Sie sich nach sechs Monaten Pflege, wie eine effiziente Entlastung aussehen könnte. Ihr „Entlastungskonzept“ können Sie dann mit dem Pflegedienst Ihres Vertrauens besprechen. Dieser prüft daraufhin noch einmal alle Möglichkeiten. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche an die Pflegekasse ausgeschöpft sind und Sie einen verläßlichen Partner an Ihrer Seite haben.

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können die Kurzzeitpflege beantragen. Die Kurzzeitpflege ist immer stationär und kann somit nur in und von einer Pflegeeinrichtung durchgeführt werden. Wird nur die Kurzzeitpflege beantragt, kann der Pflegebedürftige maximal für 28 Tage in einer Pflegeeinrichtung bleiben. Der Zuschuss beläuft sich auf 1774,- €. Der seit dem 01. Januar 2017 eingeführte „Einrichtungs-Einheitliche-Eigenanteil“ (EEE) greift in der Kurzzeitpflege nicht.

Die Kurzzeitpflege ist mit der Verhinderungspflege kombinierbar. Wurde die Verhinde­rungspflege in dem Jahr noch nicht genutzt, kann der Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung auf maximal 56 Tage erweitert werden. So steht dem Pflegebedürftigen nicht nur die doppelte Zeit zur ­Verfügung, sondern auch die gesamten 1612,- € der Verhinderungspflege, also insgesamt 3386,- €. Ob es allerdings Sinn macht, den gesamten Anspruch der Verhinderungspflege auf einmal oder lieber in einer stundenweisen Aufsplittung zu verbrauchen, muss jeder selber entscheiden.

Die Pflegekasse übernimmt nur die anfallenden Kosten für die Pflege mit den genannten Beträgen. Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selber zahlen. Er kann hierfür aber den Entlastungsbetrag i.H.v. 125 € nutzen und dementsprechend ansparen. Allerdings müssen die Rechnungen, die über den Entlastungsbetrag bezahlt werden sollen, bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht worden sein, da ansonsten der Anspruch verfällt.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel - auch zum Verbrauch

Pflegebedürftige mit Pflegegrad haben generell Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Erstere werden zum Ausgleich einer Behinderung benutzt (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle oder ärztlich verordnete Inkontinenzeinlagen). Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und teilen sich noch einmal in technische (z.B. Pflegebetten, Hebegeräte oder Notrufsysteme) und zum Verbrauch bestimmte (z.B. Einweghandschuhe oder Betteinlagen) Pflegehilfsmittel auf.

Was insgesamt von den Kassen als Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel deklariert wird, kann man im Hilfsmittelverzeichnis nachlesen, das in Produktgruppen aufgeteilt ist.

Eine dieser Gruppen heißt „Pflegehilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind“. Hier übernehmen die Pflegekassen einen Betrag bis zu 40,- € monatlich. Dazu gehören:

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Schutzbekleidung/ Schutzschürzen
  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen
  • Mundschutz und Fingerlinge


Wichtig: Sie bekommen die Pflegehilfsmittel in der Apotheke, der Drogerie und in Ihrem Sanitätshaus. Im Web gibt es mehrere Anbieter, die Ihnen sogenannte Pflegeboxen zusammenstellen und dann monatlich per Post ausliefern. Achten Sie darauf, dass der Anbieter - egal, ob vor Ort oder online - sich um die Verrechnung mit der Pflegekasse kümmert. Ein weiterer wichtiger Punkt bei der monatlichen Lieferung ist, dass der Anbieter flexibel ist. D.h., dass Sie nur das bekommen, was Sie wirklich benötigen. Hier haben die Apotheken vor Ort einen klaren Vorteil, weil sie schnell auf Ihre Bedürfnisse eingehen können. Fragen Sie einfach!

DiPAs und DiGAs - die Digitalisierung hält Einzug in die Pflege

Die Digitalisierung ist auch in der Pflege angekommen. So werden Apps oder browserbasierte Anwendungen entwickelt, um die Pflege und den Verlauf der Gesundheit zu optimieren. In den Medien hört man immer wieder von Begriffen wie DiPAs und DiGAs, jedoch bleibt oft unklar, was genau sich hinter diesen Abkürzungen verbirgt. Es ist absehbar, dass sie in naher Zukunft eine bedeutende Rolle als unverzichtbare Begleiter für Pflegebedürftige und ihre betreuenden Angehörigen spielen werden.

DiPAs - digitale Pflegeanwendungen

DiPAs sollen helfen, den Pflegealltag besser zu organisieren oder die allgemeine Gesundheit zu fördern. Es gibt z.B. Apps, die Pflegebedürftigen Übungen anbieten, um die Beweglichkeit oder die Kraft zu erhalten. 

Ein großes Problem von pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen ist oft die Unsicherheit. Apps oder browserbasierte Anwendungen bieten hier die Vernetzung von Betroffenen, dem Hausarzt und dem Pflegedienst an. 

DiPAs können aber auch Sensoren sein, die z.B. pflegende Angehörige informieren, wenn der Pflegebedürftige inkontinent ist und das Inkontinenzmaterial gewechselt werden muss.

Seit dem 01.01.2022 ist die gesetzliche Grundlage gegeben, damit die Pflegekassen Kosten für DiPAs übernehmen können. 


DiPAs werden nicht vom Arzt verordnet. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 50,- € monatlich für eine digitale Pflegeanwendung. Sie muss im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet sein. Die Übernahme muss beantragt werden.


Das DiPA-Verzeichnis enthält zur Zeit noch keine digitalen Pflegeanwendungen. Jede DiPA wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte intensiv nach folgenden Kriterien geprüft:

  • Barrierefreiheit
  • altersgerechte Nutzbarkeit
  • Robustheit
  • Qualität der auf die Pflege bezogenen Inhalte
  • Verbraucher- und Datenschutz
  • und natürlich, wie hoch die Unterstützung für Pflegebedürftige, Angehörige und Außenstehende - wie z.B. Pflegedienste - bei der Nutzung der digitalen Pflegeanwendung ist.


Durch die genaue Prüfung der DiPAs kann man zur Zeit noch nicht genau sagen, wann die ersten ins Verzeichnis aufgenommen werden.

Bei den DiGAs sieht es dahingehend schon anders aus.

DiGA - digitale Gesundheitsanwendung

Eine DiGA unterstützt die Nutzer darin, z.B. Informationen über ihre Krankheit zu erhalten oder Symptome frühzeitig zu erkennen, um dann die richtigen Maßnahmen zu ergreifen. Eine DiGA kann an die Medikamentengabe erinnern oder man kann in ihr die eigenen Gesundheitsdaten wie z.B. Blutzucker- oder Blutdruckwerte abspeichern, um sie später mit dem Arzt zu besprechen.

Eine DiGA kann vom Arzt verordnet werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, eine gewünschte DiGA ohne ärztliche Verordnung zu erhalten. Dazu muss der Krankenkasse nur der Nachweis für eine entsprechende Indikation vorgelegt werden. Über einen Code erhält der Antragsteller dann den Zugang zur DiGA. Sie sollten aber im Vorfeld mit Ihrem Arzt oder Therapeuten darüber sprechen, welche DiGA den größten Nutzen für Sie bietet.

Durch das Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) vom 19. Dezember 2019, können DiGAs als Medizinprodukt zertifiziert werden, um dann im Verzeichnis der digitalen Gesundheitsanwendungen gelistet zu werden. Bevor eine DiGA aber endlich in dem Verzeichnis aufgenommen wird, steht eine eingehende Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an.

Eine Übersicht über die vorläufig und endgültig aufgenommenen DiGAs finden Sie hier: https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis

Wichtig: Ob DiPA oder DiGA - jede App oder browserbasierte Anwendung durchläuft eine intensive und strenge Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, bevor sie endgültig in die jeweiligen Verzeichnisse aufgenommen werden. Dazu gehört natürlich auch die Prüfung auf die DSGVO - also Datensicherheit und Datenschutz.

Mit einem Hausnotrufsystem
auf Nummer Sicher gehen

Mit dem Alter wächst auch die Gefahr von Stürzen mit schweren Folgen. Vor allem für Menschen die allein leben, ist ein Hausnotrufsystem eine sinnvolle Sache.

Dabei ist die Handhabe recht einfach und gut durchdacht. Z.B. als Uhr, Anhänger oder Brosche getarnt, trägt der Betroffene einen kleinen Sender mit sich. Dieser ist wasserdicht verarbeitet und kann auch durch geschlossene Türen und Wände die Basisstation erreichen, wenn das Signal im Notfall abgesetzt wird. Über die in der Basisstation eingebaute Wechselsprechanlage, nimmt der Mitarbeiter der Notrufzentrale Kontakt auf. Die Kommunikation ist auch durch Wände ohne Probleme möglich. Allerdings spielt es keine Rolle, ob der Betroffene antwortet oder nicht. Denn sollte er nicht in der Lage sein zu antworten, z.B. durch einen Schlaganfall, wird die Rettungsaktion ausgelöst.

Zuerst wird das Rettungsteam und dann die Angehörigen informiert. Der Notrufzentrale liegen alle relevanten Informationen über den Betroffenen vor, die das Rettungsteam benötigt, um vor Ort die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Die Kosten für ein Hausnotrufsystem sind überschaubar. Es fällt bei den meisten Anbietern eine einmalige Anschlussgebühr an, die meist unter 100,- € liegt. Ob und wieviel Ihre Pflegekasse von den Anschlussgebühren bezahlt, fragen Sie bitte selber nach.

Die monatliche Nutzungsgebühr ist je nach Anbieter und Leistung unterschiedlich. Die Pflegekasse übernimmt hier bis zu 25,50 € der monatlichen Kosten.

Der Hausnotruf ist ein anerkanntes Hilfsmittel und muss beantragt werden.

TIPP: Fragen Sie Ihre Pflegekasse, wieviel Sie Ihnen für die Kosten eines Hausnotrufsystems erstattet. Suchen Sie sich dann einen der Anbieter aus, bei denen das Preis-Leistungsverhältnis Ihren Vorstellungen entspricht.

Wohnraumanpassung

Mit der Pflegebedürftigkeit kommen auch andere Anforderungen an die eigenen vier Wände zum Tragen. Ob Rampe, Treppenlift, barrierefreies Bad oder eine Verbreitung der Türen notwendig ist, ist natürlich von Fall zu Fall verschieden. Die Umbaumaßnahme muss nur eine der drei folgenden Kriterien erfüllen, damit sie förderfähig ist:

  1. Die Maßnahme ermöglicht erst die häusliche Pflege
  2. Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege erheblich und verringert die Belastung für den Pflegebedürftigen bzw.die Pflegepersonen.
  3. Die Maßnahme ermöglicht eine selbstständige Lebensführung.

Zu den Maßnahmen gehören z.B.:

  • Die Installation eines Treppenlifts
  • Rutschsichere Beläge für Treppen und Böden
  • Der Aufbau einer Rampe zum Eingang
  • Einbau einer barrierefreien Dusche
  • Umbau von einer Wanne zur Dusche
  • Einbau einer barrierefreien Toilette u.v.m.

Die Pflegekasse bezuschusst die „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ pro Fall mit bis zu 4000,- €.

Wenn Sie Hilfe bei der Planung und Umsetzung Ihrer Wohnraumanpassung benötigen, achten Sie bitte auf unsere Anzeigen oder fragen Sie bei Ihrem Pflegestützpunkt.

Förderung durch die KfW-Bank

Über die KfW-Bank (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gibt es unter anderem Zuschüsse für alters- und behindertengerechtes Wohnen. Mehr dazu erfahren Sie auf den Seiten der KFW.

Wohngruppenzuschlag

Wer in eine ambulant betreute Wohngruppe oder Senioren-WG einzieht, hat ebenfalls Anspruch auf den Zuschuss über 4000,- €. Allerdings nur dann, wenn in dieser Wohngruppe oder Senioren-WG nicht schon vier andere Bewohner die Zuschüsse beantragt und bekommen haben.

Jede Wohngruppe bzw. Senioren-WG hat den Anspruch auf einen einmaligen Gründungszuschuss von 10.000 ,- €, den vier Versicherte aus dieser WG anfordern müssen (jeweils 2500,- €).

Zusätzlich hat jede WG einen Anspruch auf eine Organisationskraft, die mtl. mit 214,- € gefördert wird.

Tages- und Nachtpflege

Mit dem PSG I haben Pflegebedürftige Anspruch auf Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege: Unterstützung und Entlastung für pflegende Angehörige

Angebot bietet viele Vorteile für die Pflegebedürftigen

Konzept Tagespflege

Seit dem 1. Januar 2015, nach Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Mit diesem Anspruch sollen vor allem pflegende Angehörige unterstützt und entlastet werden. Für die Pflegebedürftigen hat das den Vorteil, dass sie länger in ihren eigenen vier Wänden leben können.

Die Tagespflege ist eine zeitweise Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflege, für die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten für den morgendlichen und abendlichen Hol- und Bringdienst.

Alle weiteren Kosten, wie z.B. die Verpflegung oder die Investitionskosten der Einrichtungen, trägt der Pflegebedürftige selbst.

Hinweis: Das Pflegegeld wird durch die Inanspruchnahme der Leistungen der Tages- oder Nachtpflege nicht berührt und in voller Höhe ausbezahlt.

Die Tagespflege ist interessant
für Menschen, die…

  • in einen Pflegegrad eingestuft sind;
  • alleinstehend und im höheren Alter sind;
  • kognitiv beeinträchtig sind, z.B. bei Demenz, und somit unbeabsichtigt eine Gefahr für sich und die Umgebung sein könnten, wenn sie ohne Aufsicht sind;
  • Kontakte und Gespräche suchen;
  • nicht bettlägerig sind.

Das Angebot wird mittlerweile von immer mehr Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen genutzt, da es viele Vorteile für alle Beteiligten bietet. Trotzdem lohnt es sich, das Angebot der einzelnen Anbieter zu vergleichen und zu schauen, wie lange das Angebot schon existiert. Einige Anbieter sind schon lange vor dem 01. Januar 2015 auf dem Sektor tätig gewesen und haben dementsprechend auch eine Menge Erfahrung gesammelt.

Das Angebot - der Service

Es gibt spezielle Tagespflege-Einrichtungen, die u.a. von ambulanten Pflegediensten oder Senioreneinrichtungen betrieben werden. Das Angebot und vor allem der Service variieren zwischen den einzelnen Anbietern.

In der Regel kann von folgenden Leistungen ausgegangen werden:

  • stunden- oder tageweise Betreuung in Gruppen von ca. 10 Gästen;
  • mehrere Mahlzeiten am Tag;
  • Leistungen der Grundpflege (z.B. Hilfe beim Essen);
  • Betreuung von dementiell erkrankten Menschen;
  • ein umfangreiches Freizeit- und Beschäftigungsprogramm;
  • einen Fahrdienst, der auch Rollstuhlfahrer transportieren darf;
  • Hol- und Bringdienst morgens und abends;
  • wohnlich ausgestattete Räume, die auch Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten bieten.
  • Fachkräfte, wie examinierte Alten- und KrankenpflegerInnen, Pflegehilfskräfte, Hauswirtschaftskräfte und natürlich Betreu­ungskräfte.

Die Pflegeversicherungen übernehmen…

…die Kosten für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegebedürftiger monatlich i.H.v.:

Pflegegrad 1 

125,00 € einsetzbarer Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2 

689,00 €

Pflegegrad 3 

1298,00 €

Pflegegrad 4 

1612,00 €

Pflegegrad 5

1995,00 €

TIPP: Seit dem 01. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem Pflegegeld ohne eine Anrechnung aufeinander kombiniert werden.

Konzept Nachtpflege

Die Nachtpflege wird überwiegend von ambulanten Pflegediensten und Senioreneinrichtungen angeboten. Interessant ist sie vor allem für pflegende Angehörige, die in einer Nachtschicht arbeiten. Das Angebot ist im Grunde das gleiche wie in der Tagespflege, obwohl es natürlich Unterschiede - allein schon der Uhrzeit geschuldet - gibt.

Wenn Sie Fragen zur Nachtpflege haben, wenden Sie sich am besten an den Pflegestützpunkt in Westerstede, Ihren Pflegeberater, einen Pflegedienst oder eine Senioreneinrichtung.

Palliativpflege

Keine Leistung der Pflegekasse, sondern der Krankenkasse

Palliativpflege - den letzten Weg zuhause gehen, mit einem Höchstmass an Lebensqualität und Würde

Speziell geschulte Palliativ-Care-Teams koordinieren Leistungen

Was versteht man unter Palliativpflege?

Unter der ambulanten Palliativpflege versteht man eine umfassende Pflege für Patienten, bei denen so gut wie keine Aussicht auf Heilung besteht. Das Wort Palliativ kommt aus dem Lateinischen (Pallium) und bedeutet soviel wie: mantelartiger Überwurf. Gemeint ist damit, dass die Palliativpflege - wie ein Mantel - den Patienten umhüllen, wärmen und schützen soll.

Das spezielle Konzept der Palliativpflege begleitet also Menschen, die am Ende ihres Weges stehen. Mit Hilfe der Palliativmedizin und -pflege wird versucht, todkranken Menschen, Patienten mit degenerativen Krankheiten und hoher Schmerzsymptomatik die Angst und die Schmerzen zu nehmen und ihnen somit ein würdevolles Leben mit mehr Lebensqualität auf diesem letzten Gang zu ermöglichen.

In Verbindung mit der Hospizarbeit entsteht ein Konzept, das unheilbare Patienten mit geringer Lebenserwartung und deren Angehörigen sozial, psychologisch und spirituell unterstützt.

SAPV - spezialisierte Palliativversorgung

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen (nach § 37b SGB V) gibt es seit 2007 den Anspruch auf die SAPV. Ziel ist es, dass nicht heilbare Patienten mit einer begrenzten Lebenserwartung und einer trotz komplexer werdenden Pflege und Symptomlinderung, zuhause bzw. in der gewohnten Umgebung bleiben können.

Dabei wird den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des einzelnen Patienten Rechnung getragen und sein Wille beachtet.

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte Patienten, die eine besondere, aufwendige Versorgung benötigen und an einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung leiden, die eine begrenzte Lebenserwartung mit sich bringt.

Mit aufwendiger Versorgung ist gemeint, dass der Patient ein komplexes Symptomgeschehen aufweist, das spezielle Kenntnisse und Erfahrungen aus der Palliativmedizin und -pflege eines Palliativ-Care-Teams (Ärzte, Pflegekräfte und weitere Kooperationspartner) erfordert.

Die Leistungen der SAPV umfassen die ambulante Krankenbehandlung und die erforderliche Koordination der Leistungen aus den Bereichen Diagnostik, Therapie und Pflege. In Absprache mit Patient und Angehörigen werden so alle Dienste individuell auf den Patienten abgestimmt.

Die SAPV wird von einem niedergelassen Arzt verordnet. Wird die Verordnung von einem Krankenhausarzt erstellt, gilt diese nur für sieben Tage und muss dann vom Hausarzt verlängert werden. Die Krankenkassen genehmigen in der Regel maximal 30 Tage. Hat sich die Ausgangssituation nicht verändert, muss eine Folgeverordnung ausgestellt werden.

Die SAPV ist keine Leistung der Pflegeversicherung und wird in der Regel von den Krankenkassen zu 100 % übernommen.

TIPP: Wenn Sie privat versichert sind, lassen Sie sich die Kostenübernahme vorher genehmigen, da nicht alle privaten Krankenversicherungen die Kosten übernehmen.

Intensivpflege

Die eigenen vier Wände statt Intensivstation:

Ambulante Rund-um-die-Uhr-Intensivpflege für Patienten mit lebensbedrohlichen Erkrankungen

Häusliches Umfeld muss der Situation angepasst werden

Intensivpflege zuhause

Patienten, die wegen der Schwere ihrer Erkankungen eine Rund-um-die-Uhr-Intensivpflege benötigen, können auch außerhalb eines Krankenhauses versorgt werden.

Dies geht entweder zuhause, in einer betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Pflegeeinrichtung. Voraussetzung ist, dass sich speziell ausgebildete Pflegefachkräfte - z.B. von einem Pflegedienst, der sich auf die Intensivpflege spezialisiert hat - um den Patienten kümmern können. Die besondere Qualifikation ist nötig, da jederzeit eine lebensbedrohliche Situation eintreten kann, die dann ein sofortiges Handeln erfordert.

Die Aufgabe der Intensivpflege liegt aber nicht nur in der Pflege und Rund-um-Betreuung, sondern auch darin, den Patienten nach seinen Möglichkeiten wieder in den Alltag zu integrieren und ihm so wieder mehr Lebensqualität zu verschaffen. Da jeder Fall anders gelagert ist, müssen die speziell geschulten Mitarbeiter des Pflegedienstes sehr flexibel und empathisch auf die einzelnen Patienten und Situationen reagieren können.

Bei diesen Erkrankungen ist Intensivpflege Zuhause möglich

Da ein dauerhafter Krankenhausaufenthalt nicht gerade erstrebenswert ist, ist es klar, dass die Patienten gerne nach Hause in die gewohnte Umgebung zurück möchten. Bei folgenden Krankheiten kommt eine häusliche Intensivpflege z.B. in Frage:

  • ALS (Amyotrophe Lateralsklerose)
  • Ateminsuffizienz
  • Angeborene Hirnschädigungen
  • COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung)
  • Erworbene Hirnschädigungen
  • Folgen einer Frühgeburt
  • Hoher Querschnitt (Halsmarklähmung)
  • Koma
  • Lungenerkrankungen
  • Mucoviszidose
  • Muskelatrophien
  • Muskeldystrophien
  • Schädel-Hirn-Trauma
  • Tumorerkrankungen
  • Wachkoma (Apallisches Syndrom)
  • u.v.m.

Vorbereitungen für die ambulante Intensivpflege

Bevor der Patient nach Hause kommen kann, müssen einige Vorbereitungen getroffen, bzw. das häusliche Umfeld angepasst werden.

Darum sollten sich die Angehörigen genau informieren, was für die Pflege zuhause alles nötig ist und ob sie überhaupt durchführbar wäre. Dazu sollte der Intensivpflegedienst involviert werden, der nachher die Pflege übernehmen soll. Die speziell geschulten Mitarbeiter wissen genau, was benötigt wird und wie es bei der Krankenkasse beantragt werden muss, nachdem der Arzt die Verordnung erstellt hat.

Inwieweit ein Pflegegrad notwendig ist oder wird, kann Ihnen der Intensivpflegedienst ebenfalls beantworten.

Wohnkonzepte

Alternativen zu dem Wunsch, zuhause in Ruhe und Würde alt zu werden

Wohnen im Alter - interessante Wohnkonzepte bieten Gemeinschaft, Hilfe und Sicherheit

Angebot bietet viele Vorteile für die Pflegebedürftigen

Wohnkonzepte im Trend

Alternative Wohnkonzepte im Alter liegen voll im Trend. Ob Senioren-WG oder Betreutes Wohnen, Mehrgenerationenhaus oder Seniorenresidenz - alle Wohnformen haben eins gemeinsam: die Menschen die hier leben, sind nicht allein und können ihr Alter genießen, sich gegenseitig helfen und so einen erfüllten Lebensabend verbringen.

Die Senioren-WG - einsam oder gemeinsam

Vor allem die „jungen Alten“, die in den 50er und 60er Jahren schon in Wohngemeinschaften gelebt haben, können sich meist gut mit dem Gedanken anfreunden, wieder in eine WG zu ziehen. Aber im Gegensatz zu dem 1-Zimmer in damaligen Zeiten, muss es heute schon etwas mehr Platz sein. Darum sind Senioren-WGs heute nicht mehr nur Wohnungen, sondern vor allem Häuser, in dem jede Partei ihr eigenes Reich hat.

Senioren-WGs gibt es trägerinitiiert oder selbst gegründet. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Je nach Bedarf können sich die Bewohner zurückziehen oder in der Gemeinschaft verweilen. Hausarbeit und Kosten werden geteilt. Nachweislich sind Senioren in Gesellschaft aktiver und kommunikativer oder anders gesagt: einfach besser gestellt, was dann auch wieder positive Auswirkungen auf die Psyche und somit auf die Gesundheit hat. Sollte trotzdem jemand Hilfe benötigen, sind die anderen Bewohner da, um zu helfen oder die richtigen Schritte einzuleiten.

Ein weiterer Trend in der Pflege, sind die Senioren-WGs, in denen sich Pflegebedürftige zusammengetan haben. Neben Förderungen durch die Pflegekasse, wie z.B. 2500,- € je Beteiligten für die Gründung und bis zu 4000,- € je Bewohner für die Wohnraumanpassung bietet eine Senioren-WG eine gewisse Sicherheit.

Betreutes Wohnen - eigenes Reich und Hilfe bei Bedarf

Betreutes Wohnen umfasst die Wohnformen, in denen ältere Menschen Unterstützung bei der Bewältigung individueller Probleme bekommen. Gleichzeitig wird Wert auf eine größtmögliche Selbstständigkeit gelegt.Unterschiedliche Gruppen bieten Anlagen für betreutes Wohnen für ältere Menschen an, zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften, Wohlfahrtsverbände und Unternehmen.

Im Rahmen des betreuten Wohnens kann der ältere Mensch eine private Wohnumgebung behalten, er hat aber auch gleichzeitig die Möglichkeit, Hilfe zu bekommen, wenn er sie braucht. Dadurch wird die Sicherheit geschaffen, im Bedarfsfall auf Unterstützung zurückgreifen zu können.

Soziale Kontakte können beim betreuten Wohnen gepflegt werden. Somit wird der Isolation des Einzelnen entgegengewirkt. Daher sind Gemeinschaftsräume bei der Planung von solchen Wohnanlagen wichtig. Diese Gemeinschaftsräume sollten für alle Bewohner gut zu erreichen sein.

Im Rahmen des betreuten Wohnens für ältere Menschen gibt es verschiedene Modelle, angefangen vom Hausmeister-Modell, bei dem ein Hausmeister für Reparaturen in der Wohnung und für die Pflege der Gemeinschaftsflächen zur Verfügung steht, bis hin zu dem betreuten Wohnen mit Ansprechpartner und sozialem Dienst, wo es neben der sozialen Betreuung auch ein Verpflegungsangebot sowie bei Bedarf auch einen Pflegeservice rund um die Uhr gibt.

Seniorenresidenz - eher Hotel als Pflegeeinrichtung?

Das Wort Seniorenresidenz ist kein geschützter Begriff. So findet man die Bezeichnung oft mit unterschiedlichen Schwerpunkten verbunden. Es gibt Seniorenresidenzen, die eher an ein Hotel erinnern, als an eine Pflegeeinrichtung. Neben hochwertig ausgestatteten Appartements, bieten sie luxuriöse Zusatzausstattungen, Sauna, Schwimmbad oder gar eine Bibliothek. Bezüglich der Pflege ist eine vollstationäre Versorgung natürlich ebenfalls im Angebot, aber nach außen hin nicht auf den ersten Blick ersichtlich.

Der andere Schwerpunkt, mit der sich die Bezeichnung Seniorenresidenz verbindet, ist eher der, der hochwertigen Pflege. Natürlich bieten diese Einrichtungen auch eine gehobene Ausstattung aber auf den Hotelcharakter wird weitestgehend verzichtet.

Wer sich Gedanken um seinen Lebensabend macht, sollte bezüglich seiner Wohnsituation nicht übereilt entscheiden. Es liegt natürlich auch an den individuellen Vorlieben jedes Einzelnen und den finanziellen Möglichkeiten. Letztendlich sollte aber jedem klar sein, dass dieser Umzug wohl der letzte sein wird.

Demenz

Alzheimer häufigste Form der primären Demenz

Wer an einer Demenz erkrankt, verliert langsam seine geistigen und intellektuellen Fähigkeiten

Alternative zur Pflege zuhause sind spezielle Wohngemeinschaften für Demenzkranke

Das sollten Sie wissen

Das wesentliche Merkmal von Demenzerkrankungen ist der Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit. Sie kann eine Vielzahl von Ursachen haben. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen primären und sekundären Formen. Die sekundären Formen sind z.B. zurückführbar auf Stoffwechselerkrankungen sowie Alkohol- oder Medikamentenmißbrauch. Man kann bei den sekundären Formen die Ursachen behandeln und sogar eine Rückbildung der demenziellen Beschwerden erreichen. „Leider“ sind nur 10 % aller Krankheitsfälle auf sekundäre Formen zurückzuführen.

90 % aller Krankheitsfälle sind primäre und in der Regel unumkehrbar verlaufende Demenzen. Hier liegt Alzheimer mit ca. 65 % der Fälle weit vorne, gefolgt von ca. 20 % vaskulärer - gefäßbedingter - Demenzen. Den letzten Platz mit 15 % der Fälle nehmen Mischformen ein.

Das Bundesministerium für Gesundheit beschreibt den Verlauf wie folgt: „Am Anfang der Krankheit stehen Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und der Merkfähigkeit, in ihrem weiteren Verlauf verschwinden auch bereits eingeprägte Inhalte des Langzeitgedächtnisses, so dass die Betroffenen zunehmend die während ihres Lebens erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten verlieren. Aber eine Demenz ist mehr als eine „einfache“ Gedächtnisstörung. Sie zieht das ganze Sein des Menschen in Mitleidenschaft: seine Wahrnehmung, sein Verhalten und sein Erleben.“

Das Thema Demenz ist erst in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der Medizin und der Politik gerückt. Wenn man zu Anfang des Jahrtausends die Oma noch als „leicht tüdelig“ betitelt hat, so ist das Thema heute stark sensibilisiert und Oma wird heute als ein „Mensch mit eingeschränkter Alltagskompetenz“ bezeichnet. Dazu zählen alle Menschen, die unter demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen leiden.

Gesetzlich wurden Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zuerst im Januar 2002 relevant und bekamen mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zum 1. Januar 2008 mehr Rechte bzw. Leistungen aus der Pflegeversicherung, die als Betreuungsbetrag deklariert wurden. Je nach Umfang und Schwere der vorliegenden Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen wurde ein Betreuungsbetrag in Höhe von monatlich 104 Euro (Grundbetrag) oder 208 Euro (erhöhter Betrag) gezahlt.

Im Zuge des PSG II, ist seit dem 1. Januar 2017 die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits weggefallen. Somit gibt es auch den Betreuungsbetrag in der Form nicht mehr, da er in die neuen Pflegegrade mit eingeflossen ist.

Trotzdem hat der Gesetzgeber bestimmt, dass für die ambulante Pflege weiterhin ein Einheitsbetrag für Betreuungsleistungen zur Verfügung stehen soll. Dieser Betrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2017 auf 125,- €. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad, die ambulant gepflegt werden.

TIPP: Wer eine Kombinationspflege in Anspruch nimmt und die Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann 40 % des nicht verbrauchten Betrages den Betreuungs-/ Entlastungsleistungen zurechnen.

Die Leistungen der Pflegedienste für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz umfassen u.a.:

  • Biografie- und Erinnerungsarbeit
  • Gedächtnis- und Konzentrationstraining
  • Förderung der Orientierung des unmittelbaren Wohnumfeldes
  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Kommunikation
  • Körperliche Aktivitäten
  • Training von verlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten

Fortgeschrittene Demenz - holen Sie sich Hilfe

Durch die fortschreitende Krankheit, wird die Pflege durch Angehörige mit der Zeit immer schwieriger.

Durch die enge Bindung zu der Pflegeperson erlebt man mit, wie diese ihre Identität Stück für Stück verliert.

Wenn diese Situation eintritt, besteht die Gefahr, dass sich die pflegende Person selber verliert, weil sie den Umgang emotional nicht mehr ertragen kann. Bevor dies eintritt, sollte man sich überlegen, ob eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder einer alternativen Wohnform, wie z.B. eine ambulante, betreute Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz in Frage kommen könnte. Auf jeden Fall sollte man Hilfe in Anspruch nehmen.